Satzung

Verein zur Förderung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein für evangelische Kinder-und Jugendarbeit e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Elbingerode.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der traditionellen und offenen Kinder- und Jugendarbeit im Pfarrbereich Elbingerode durch unterschiedliche Angebote der Jugendhilfe.
  2. Die Arbeit des Vereins geschieht im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung der evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, das Evangelium von Jesus Christus weiterzusagen, zum Glauben einzuladen und sich nach Gottes Geboten für Nächstenliebe, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen. Ziel der kirchlichen Jugendarbeit ist es auch, die soziale Kompetenz der Jugendlichen zu stärken.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden; sie müssen ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden muss, oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, seine Beiträge trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des Vorstands, den Rechnungsabschluss, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, die Entlastung des Vorstands, Festlegung der Mitgliedsbeiträge, über wesentliche Aufgaben des Vereins, über vorliegende Anträge und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer.
    Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann auch andere Gegenstände zur Beratung zulassen, jedoch ohne Beschlussfassung.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
  4. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mindestens von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wird.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, bis zu zwei Beisitzern und je einem Kirchenvorstandsvertreter der Gemeindekirchenräte des Kirchspiels Königshütte-Elend, der Laurentius-Kirchgemeinde Benneckenstein und der Kirchgemeinde St. Jakobi Elbingerode.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vertreter der Gemeindekirchenräte werden von diesen aus ihrer Mitte gewählt und in den Vorstand des Vereins mit Sitz und Stimme entsandt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit; er kann sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder
    Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vertreter den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung mit schriftlichem Umlageverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 2 vertretungsberechtigten Mitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Finanzen

Die Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Opfer, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen finanziert.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Die Satzung kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte der Mitglieder des Vereins.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde St. Jakobi Elbingerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 11 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 12 Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. April 2012 einstimmig beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. April 2015 beschlossen.


PDF-Download der Satzung

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